Vereinssatzung

Vereinssatzung

   § 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandmitgliedschaft

1. Der Verein führt den Namen „Bastlergemeinschaft der Wennigser Wasserräder“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name

    „Bastlergemeinschaft der Wennigser Wasserräder e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 30974 Wennigsen (Deister).
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

   § 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erhaltung und Pflege der Wennigser Wasserräder verwirklicht. Anziehungspunkt für Naherholungssuchende aus der Umgebung sind die an der Feldbergquelle im Deister ausgestellten Kleinmodelle der Wasserräder.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine außerordentlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wennigsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  

   § 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
4. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

   § 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluß oder durch den Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

   § 5

Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

 

   § 6

Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
    a.Mitgliederversammlung
    b. Vorstand
2. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

 

   § 7

Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich oder vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

   § 8

Einberufen von Mitgliederversammlungen

1.Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich (einfacher Brief oder per E-Mail).Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

 

   § 9

Ablauf der Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; sie wählt einen Versammlungsleiter.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mehrheitlich geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet
die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zum Ändern des Vereinszwecks und zur
Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder es verlangt, muss schriftlich oder geheim abgestimmt werden.
4.Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen von zwei Kassenprüfern. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und
Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung.

 

   § 10

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, gleichzeitig Schriftführer. Der Vorstand sowie der Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Verwaltung der Finanzmittel und des Vermögens sowie die Vertretung des Vereins.
3.
 Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

    § 11

Protokollieren von Beschlüssen

Beschlüsse und Wahlen sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungs- und Wahlergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

   § 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlußfassung in der Gründungsversammlung in Kraft.

Wennigsen (Deister), den 27. Januar 2017